Satzung

§ 1 Vereinsname

Der Verein führt den Namen »WISSENSCHAFTLICHE BUCHGESELLSCHAFT« und hat seinen Sitz in Darmstadt. Der Verein besitzt Rechtsfähigkeit gemäß § 22 BGB durch staatliche Verleihung des Landes Hessen vom 22. August 1956.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist, die Publikation wichtiger und dringend benötigter wissenschaftlicher und kultureller Werke zu ermöglichen und solche Werke auch zu vertreiben sowie das durch Kriegsfolgen schwer zugänglich gewordene wissenschaftliche und geistige Schrifttum neu erscheinen zu lassen.

(2) Andere Geschäfte, auch die Beteiligung an anderen Unternehmen, die dem Gesellschaftszweck dienen, sind zulässig.

(3) Gewinne werden nicht ausgeschüttet. Sie dienen ausschließlich der Förderung des Satzungszwecks.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben und durch Übersendung des Mitgliedsausweises wirksam.

(3) Der Aufsichtsrat kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung.

(5) Der Austritt kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

(6) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Beitragsordnung

(1) Der für die kulturelle Zwecksetzung des Vereins in Form einer Zahlung in Geld zu entrichtende Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, über deren Erlass, Änderung und Aufhebung der Aufsichtsrat mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages für natürliche Personen kann für Schüler und Studenten ein geringerer Beitrag festgesetzt werden. Der Beitrag für juristische Personen oder Personenvereinigungen sowie der Beitrag von Gesellschaftern oder Mitgliedern juristischer Personen oder der Mitglieder von Personengesellschaften kann, soweit nicht bereits in der Beitragsordnung festgesetzt, im Einzelfall vom Aufsichtsrat festgesetzt werden.

(2) Der Aufsichtsrat kann in der Beitragsordnung abweichende Mitgliedsbeiträge für besondere Mitgliedschaftsformen festsetzen.

(3) Die jeweils gültige Beitragsordnung wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

(5) Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.

(6) In begründeten Fällen können auf Beschluss des Vorstandes Mitglieder von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit werden.

(7) Ein Mitglied, das mit mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, seiner Bezugspflicht nicht genügt oder dessen offene Forderungen mindestens zweimal an Inkasso übergeben werden mussten, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat des Vereins besteht aus drei, maximal fünf Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt ein Mitglied zum Vorsitzenden; der Aufsichtsrat kann zudem einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende bestellen.

(2) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder aus, so ergänzen die übrigen Mitglieder den Aufsichtsrat durch Zuwahl.

(3) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Aufsichtsratsmitglieder kann ein Mitglied des Aufsichtsrates abberufen werden. Das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht.

(4) Die Aufsichtsratsmitglieder haften wegen ihrer Aufsichtsratstätigkeit gegenüber dem Verein nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Wird ein Aufsichtsratsmitglied wegen seiner Aufsichtsratstätigkeit von einem Dritten in Anspruch genommen, hat der Verein den Aufsichtsrat von einer solchen Inanspruchnahme unverzüglich freizustellen, es sei denn die Inanspruchnahme des Aufsichtsratsmitglieds erfolgt wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder Unterlassen.

(5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer für die Aufsichtsratstätigkeit nachweislich getätigten Auslagen sowie ein angemessenes Sitzungsgeld. Darüber hinaus kann den Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Aufsichtsratstätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden, wobei bei der Festsetzung der Vergütungshöhe der Größe und der wirtschaftlichen Situation des Vereins Rechnung getragen werden soll. Über die Gewährung einer Vergütung und deren Höhe sowie etwaige Vergütungserhöhungen entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates bedarf. Über die Verringerung der Vergütung und die Einstellung der Vergütungsgewährung entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss, der der einfachen Mehrheit der Mitglieder bedarf.

 

§ 6 Aufsichtsratsbeschlüsse, Geschäftsordnung

(1) Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu überwachen und in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er beschließt über
     a) die Erteilung der Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen;
     b) die Festlegung der zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 8 Absatz (3);
     c) die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.
     d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
     e) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden Beiträge;
     f) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Prokuristen;
     g) den Abschluss des Anstellungsvertrages mit Vorstandsmitgliedern
     h) die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis sowie die Befreiung von Mitgliedern des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB;
     i) die Feststellung des Jahresabschlusses
     j) Wahl und Beauftragung des Wirtschaftsprüfers
     k) Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Unternehmensplanung;
     l) die Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
     m) Satzungsänderungen (§ 12);
     n) die evtl. Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirates;
     o) weitere, ihm vom Vorstand zur Entscheidung übertragene Angelegenheiten.

(2) Beschlüsse des Aufsichtsrates können in einer Aufsichtsratssitzung (auch im Wege der Bild- und Tonübertragung) und in Textform herbeigeführt werden. Die/der Aufsichtsratsvorsitzende vertritt den Verein beim Abschluss des Anstellungsvertrages mit den Vorstandsmitgliedern.

(3) Sitzungen des Aufsichtsrates finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates dies verlangt. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zehn Tagen in Textform unter Übersendung einer Tagesordnung zu erfolgen. In begründeten Fällen kann dem Aufsichtsrat die Tagesordnung auch kurzfristig als Tischvorlage zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Aufsichtsrat ist in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind.

(5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auch regeln kann, für welche Geschäfte Vorstandsmitglieder der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen und wie die Aufgaben des Vorsitzenden verteilt werden, sollte ein solcher nicht bestellt worden sein. Der Beschluss über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung bedarf der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Aufsichtsrat kann bis zu drei hauptamtliche Vorstandsmitglieder bestellen, davon einen als Vorsitzenden des Vorstands. Ist ein solcher nicht bestellt, werden dessen Aufgaben durch Vorstandsbeschluss untereinander verteilt. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gemäß § 26 BGB einzeln. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

(2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mitglied des Vorstands können nur natürliche Personen sein.

(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch
     a) Ablauf seiner Amtszeit; das Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt;
     b) Abberufung durch den Aufsichtsrat;
     c) Tod;
     d) Amtsniederlegungen sind jederzeit unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Frist möglich

(4) Den Vorstandsmitgliedern wird für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt; in jedem Falle werden ihnen ihre Auslagen in angemessenen Umfang ersetzt.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er nimmt auch folgende Aufgaben wahr:
     a) Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen und der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnungen;
     b) Einberufung der Aufsichtsratssitzungen und der Mitgliederversammlungen;
     c) Ausführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Mitgliederversammlungen;
     d) Aufstellung einer Unternehmensplanung für jedes Geschäftsjahr
     e) Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses analog den Vorschriften des HGB für Kapitalgesellschaften entsprechender Größe.

(2) Die genaue Abgrenzung der Geschäftsbereiche unter den Vorstandsmitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Über wichtige Ereignisse, die einen Geschäftsbereich betreffen, sind die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu unterrichten.

(3) Widerspricht ein Vorstandmitglied der Maßnahme eines anderen Vorstandsmitglieds, so hat diese zunächst zu unterbleiben. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds entscheidet der Aufsichtsrat über die Durchführung der Maßnahme. Zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Durch Beschluss des Aufsichtsrats können die zustimmungspflichtigen Maßnahmen näher bestimmt werden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands haften, soweit gesetzlich zulässig, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst – sofern mehr als ein Mitglied bestellt ist – seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen (ggf. in Videokonferenzen), die von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung einem anderen Mitglied, telefonisch oder in Textform (schriftlich oder im Wege der elektronischen Medien) einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 10 Form der Beschlussfassung

Ein Vorstandsbeschluss kann telefonisch oder in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung oder der Form der Beschlussfassung erklären.

 

§ 11 Prokuristen

Prokuristen im Sinne des § 48 HGB werden durch den Aufsichtsrat bestellt oder abberufen. Sind Prokuristen bestellt, so können zwei Prokuristen den Verein gemeinsam vertreten.

 

§ 12 Satzungsänderungen

Der Aufsichtsrat entscheidet über Satzungsänderungen des Vereins (einschließlich des Vereinszwecks) durch Beschluss. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates erforderlich.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, wenn es das Interesse des Vereins verlangt, mittels Einladung in Textform an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung ist mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu versenden. Es kann Mitgliedern ermöglicht werden, im Wege der gleichzeitigen Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder oder zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates unter Angabe des Zwecks die Einberufung verlangen.

(3) Der Vorstand hat in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung weitere Punkte aufzunehmen, wenn mindestens 5% der Mitglieder dies spätestens fünf Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung ihm gegenüber in Textform verlangen.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, soweit dieser bestellt ist, oder ein anderes Aufsichtsratsmitglied. Ansonsten übernimmt ein Mitglied des Vorstandes, welches durch den Vorstand bestimmt wird, den Vorsitz der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins und die Änderung von § 12 der Satzung. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht diese Satzung ein anderes vorsieht. Die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes gibt, soweit ein solcher bestellt ist, bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(7) Sind weniger als 5% der Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung anwesend, so bedarf es zur Rechtswirksamkeit einer solchen Mitgliederversammlung eines zustimmenden Aufsichtsratsbeschlusses.

(8) In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Tagesordnungspunkte Beschluss gefasst werden, die nach vorstehendem Abs. 1 oder Abs. 2 mitgeteilt oder nach vorstehendem Abs. 3 rechtzeitig verlangt worden sind.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer oder einer von der Versammlung gewählten Person eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01. Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.

 

§ 15 Jahresabschluss

Der Jahresabschluss des Vereins ist binnen einer Frist von fünf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und durch einen Wirtschaftsprüfer zu testieren.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder oder einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder, falls der Aufsichtsrat einstimmig – in diesem Fall – dem Auflösungsbeschluss zustimmt.

(3) Wird die Auflösung beschlossen, so ist mit einfacher Mehrheit der Mitglieder oder mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder und mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrats weiter zu beschließen, an wen gegebenenfalls das Vereinsvermögen fällt. Bei der Auflösung des Vereins darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke verwendet werden oder gemeinnützigen Stiftungen zufließen.

(4) Die Abwicklung wird durch den Vorstand vorgenommen, falls nicht die Mitgliederversammlung in der oben aufgeführten Art und Weise andere Abwickler bestimmt.

 

§ 17 Ergänzende Regelung

Mit Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in der Fassung 18.01.2019 bestellt der bisherige Vorstand nach § 5 der Satzung vom 18.01.2019 die neuen Aufsichtsrats- sowie Vorstandsmitglieder.

 

Stand 01.01.2023

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